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Begleitetes Fahren mit 17


 

BF 17

Begleitetes Fahren ab 17 in Deutschland

 

 > Grundlagen

 > Antragsverfahren

 > Ausbildung und Prüfung

 > Gültigkeit der Prüfbescheinigung

 > Konsequenzen bei Verstößen

 > Fahrerlaubnis auf Probe

 > Begleitpersonen

 

1. Grundlagen

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1.1 Wann ist das Begleitete Fahren in Baden-Württemberg gestartet?

Der Modellversuch zu BF 17 wurde am 01.01.2008 in Baden-Württemberg gestartet.

Am 01.01.2011 wird BF 17 nahtlos in Dauerrecht überführt.

1.2 Was soll mit dem Begleiteten Fahren ab 17 Jahren erreicht werden?

Durch die Phase des Begleiteten Fahrens sollen Fahranfänger die Möglichkeit bekommen, unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche Fahrpraxis zu bekommen, bevor sie alleine fahren dürfen. Ziel der Maßnahme ist die Senkung der Unfallbelastung der jungen Fahrer.

1.3 Wird überprüft, ob die Erwartungen erfüllt werden?

Der Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ wird bundesweit wissenschaftlich evaluiert. Für die Zwecke der Evaluation dürfen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter erhoben und bis zum 31.12.2015 gespeichert werden.

Die bisherigen Auswertungen haben gezeigt, dass Teilnehmer an BF 17 ein deutlich geringeres Unfall- und Deliktrisiko haben.

2. Antragsverfahren

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2.1 Welche Klassen können im Rahmen des Begleiteten Fahrens beantragt werden?

Im Rahmen des Begleiteten Fahrens können nur die Klassen B, BE und B96 beantragt werden.

2.2 Genügt es, wenn der Führerscheinantrag vom Bewerber unterschrieben ist oder müssen auch die Erziehungsberechtigten unterschreiben?

Der Führerscheinantrag bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, d.h. der Erziehungsberechtigten.

2.3 Müssen die Namen der vorgesehenen Begleitperson(en) bereits im Antrag angegeben werden?

Ja, mindestens eine Begleitperson muss benannt sein.

2.5 Können weitere Begleitpersonen nachträglich gemeldet werden?

Ja, sie dürfen aber erst als Begleiter tätig werden, wenn sie in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sind.

2.6 Von wem wird die Prüfungsbescheinigung ausgestellt?

Die Prüfungsbescheinigung wird von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt.

2.7 Wie sieht die Prüfungsbescheinigung aus?

Die Prüfungsbescheinigung muss dem Muster der Anlage 8a FeV entsprechen.

2.8 Wird die Erteilung der Fahrerlaubnis im Rahmen von BF 17 durch Aushändigung der Prüfungsbescheinigung auch im Zentralen Fahrerlaubnisregister vermerkt?

Ja, die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert.

2.9 Wer händigt die Prüfungsbescheinigung dem Bewerber aus?

Da mit der Aushändigung der Prüfungsbescheinigung die Fahrerlaubnis erteilt wird, gelten die Regelungen über die Aushändigung des Führerscheins. Das heißt, wenn der Antragsteller am Tag der praktischen Prüfung bereits 17 Jahre alt ist, wird die Prüfungsbescheinigung in der Regel nach bestandener Prüfung vom Sachverständigen ausgehändigt.

2.10 Kann mit dem Antrag BF 17 auch die Klasse A mit beantragt werden?

Ein Antrag auf die Klassen A und B ist allenfalls dann möglich, wenn der Antragsteller bereits 17 ½ Jahre alt ist. Die Theorieprüfung für die Klasse A wäre aber frühestens drei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres zulässig.

2.11 Kann mit dem Antrag BF 17 gleich die Ausstellung des Kartenführerscheins mit beantragt werden?

Dies ist möglich. Der Jugendliche kann dann unmittelbar nach seinem Geburtstag bei der Führerscheinstelle seinen Führerschein abholen.

2.12 Kann in begründeten Ausnahmefällen zusätzlich sowohl die Prüfungsbescheinigung zum Fahren in Begleitung als auch ein Führerschein mit Auflagen beantragt werden, damit der Jugendliche berechtigt ist, alleine in die Schule oder zur Arbeit zu fahren.

Dies ist in besonders gelagerten Härtefällen möglich. Allerdings gelten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Auflagen und die Ausstellung des Führerscheins die üblichen Vorgaben:

  • Der Härtefall muss nachgewiesen und im Antrag ausreichend begründet werden.
  • In der Regel muss der Antragsteller in einer medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Eignung nachweisen.

3. Ausbildung und Prüfung

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3.1 Welche besonderen Vorschriften gelten für die Ausbildung?

Gegenüber der Ausbildung von 18-Jährigen gibt es keine Besonderheiten. Bei der Ausbildung sind alle Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu beachten.

3.2 Bei BF 17 sind in der Klasse B auch die Klassen L und AM eingeschlossen. Müssen die Jugendlichen auch eine praktische Ausbildung in der Klasse AM durchlaufen?

Nein, dies ist bei BF 17 ebenso wenig vorgeschrieben, wie bei der „normalen“ Fahrerlaubniserteilung.

3.3 Wer darf Bewerber BF 17 ausbilden?

Jeder Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE.

3.4 Wie viel Theorieunterricht muss ein BF 17 Bewerber besuchen, der schon im Besitz der Klasse L oder AM ist?

In diesem Fall handelt es sich um Erweiterung der Fahrerlaubnis. Deshalb sind nur 6 Doppelstunden Grundstoff vorgeschrieben.

3.5 Wie viel Theorieunterricht muss ein Fahrschüler besuchen, der im Rahmen von BF 17 die Fahrerlaubnis Klasse B erworben hat und später die Klasse A beantragt?

Da es sich um eine Erweiterung der Fahrerlaubnis handelt, müssen 6 Doppelstunden Grundstoff und 4 Doppelstunden Zusatzstoff Klasse A besucht werden.

3.6 Welche Besonderheiten gelten für die Prüfung?

Für die Prüfung, Theorie und Praxis, gelten die gleichen Vorgaben wie bei allen Prüfungen der Klasse B.

Die theoretische Prüfung darf also frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden.

4. Gültigkeit der Prüfungsbescheinigung

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4.1 Mit der Klasse B werden auch die Klassen AM und L  erteilt und in der Prüfungsbescheinigung eingetragen. Dürfen Kraftfahrzeuge dieser Klassen auch ohne Begleitperson gefahren werden?

Ja.

4.2 Ist in der Prüfungsbescheinigung ein Bild des Fahrers?

Nein, deshalb muss der Fahrer zur Identifikation zusätzlich einen Personalausweis mitführen.

4.3 Ist in der Prüfungsbescheinigung eine Gültigkeitsdauer eingetragen?

Nein, da die Bescheinigung automatisch drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihre Gültigkeit verliert.

4.4 Ist in der Prüfungsbescheinigung eingetragen bis zu welchem Tag nur in Begleitung Kraftfahrzeuge der Klasse B oder BE gefahren werden dürfen?

Ja, eingetragen wird das Datum, an dem der junge Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet.

4.5 Darf mit der Prüfungsbescheinigung auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gefahren werden?

Ja, auch ohne Begleitung noch drei Monate lang. Innerhalb dieser Zeit ist ein Führerschein zu beantragen

4.6 Wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ein Führerschein ausgestellt?

Ja, im Regelfall wird mit dem Antrag auf BF 17 die Ausstellung des Führerscheins mit beantragt.

4.7 Erlischt die Fahrerlaubnis, wenn nicht innerhalb der drei Monate ein Führerschein ausgestellt wird?

Nein, die Fahrerlaubnis bleibt auch weiterhin gültig. Wer allerdings ohne gültigen Führerschein fährt, begeht eine mit einem Verwarnungsgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.

4.8 Wer haftet im Falle eines Unfalls?

Da der junge Fahrer eine Fahrerlaubnis besitzt, ist er für sein Tun auch in vollem Umfang verantwortlich.

4.9 Muss die Fahrzeugversicherung informiert werden?

Dies wäre dann erforderlich, wenn im Versicherungsvertrag Besonderheiten vereinbart wären, wie zum Beispiel ein Mindestalter des Fahrers oder dass der Fahrer keine Beifahrer mitnehmen darf o. ä.

4.10 Gilt die Prüfungsbescheinigung auch im Ausland?

Grundsätzlich gilt die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland. Das österreichische Ministerium hat aber mitgeteilt, dass die Prüfungsbescheinigung in Österreich anerkannt wird und auch dort zum Fahren in Begleitung berechtigt.

4.11 Darf der Inhaber der Prüfungsbescheinigung auch Kraftfahrzeuge der Klassen L, M oder S fahren?

Ja, dies ist auch ohne Begleitperson erlaubt.

4.12 Darf man mit der Prüfungsbescheinigung im Ausland Kraftfahrzeuge der Klassen L oder AM fahren?

Nein. Wer diese Kraftfahrzeuge im Ausland fahren will, muss zusätzlich zur Prüfungsbescheinigung die Ausstellung eines Kartenführerscheins für diese Klassen beantragen.

5. Konsequenzen bei Verstößen

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5.1 Welche Konsequenzen hat es, wenn der junge Fahrer die Prüfungsbescheinigung bei einer Kontrolle nicht aushändigen kann?

Er handelt ordnungswidrig und muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 € bezahlen.

5.2 Welche Rechtsfolgen hat es, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis innerhalb der drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres keinen Führerschein beantragt und mit der Prüfungsbescheinigung weiterfährt?

Er handelt ordnungswidrig, da er im Fall einer Kontrolle den erforderlichen Führerschein nicht vorlegen kann. Diese Ordnungswidrigkeit wird in der Regel mit einem Verwarnungsgeld von 10 € geahndet (Nr. 168 Anlage zur BKatV).

5.3 Welche Konsequenzen hat es, wenn der Inhaber der Prüfungsbescheinigung ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Begleitpersonen ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE führt?

Er handelt ordnungswidrig und muss ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 € bezahlen. Hat er den Verstoß vorsätzlich begangen, was in der Regel der Fall sein dürfte, wird ein Bußgeld in Höhe von 50 € festgesetzt. Dieses würde auch im VZR eingetragen und mit einem Punkt bewertet. Außerdem wird in jedem Fall die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 3 Satz 1 StVG). Der Widerruf betrifft auch die Klassen L und AM.

5.4 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, bevor eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann?

Vor der Neuerteilung muss der Betroffene unbeschadet der übrigen Voraussetzungen an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach § 2a Abs. 2 StVG) teilnehmen (§ 6e Abs. 3 Satz 2 StVG).

5.5 Welche Konsequenzen hat es für den Begleiter, wenn der junge Fahrer einen Verkehrsverstoß begeht, beispielsweise zu schnell fährt?

Keine, da der Begleiter weder Führer des Fahrzeugs ist noch als solcher gilt.

5.6 Welche Konsequenzen hat es, wenn die Begleitperson unter der Wirkung von Alkohol oder Drogen steht?

Solange bei der Begleitperson keine deutlichen Ausfallerscheinungen erkennbar sind, wird die Polizei in der Regel lediglich die Weiterfahrt unterbinden. Ist allerdings die Begleitperson so berauscht, dass sie ihre Aufgaben gar nicht mehr wahrnehmen kann (Begleitperson schläft auf dem Beifahrersitz ihren Rausch aus) wird der junge Fahrer so behandelt, als wäre er ohne Begleitperson unterwegs.

6. Fahrerlaubnis auf Probe

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6.1 Wann beginnt die Probezeit bei BF 17?

Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis, also mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung.

7. Begleitpersonen

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7.1 Welche Voraussetzungen muss eine Begleitperson erfüllen?

Die Begleitperson

  • muss mindestens 30 Jahre alt sein,

  • muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sein,

  • muss den entsprechenden Führerschein beim Begleiten mitführen und zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen,

  • muss die 0,5 Promilleregelung beachten und darf nicht unter der Wirkung der in der Anlage zu § 24a StVG genannten Substanzen stehen,

  • darf  zum Zeitpunkt der Antragstellung des Führerscheinantrages nicht mit mehr als 1 Punkt im VZR belastet sein.

7.2 Darf eine Person, der die Fahrerlaubnis nach Entziehung neu erteilt wurde, Begleitperson sein?

Ja, aber nur, wenn sie seit der Neuerteilung die Fahrerlaubnis wieder mindestens 5 Jahre besitzt.

7.3 Eine als Begleiter benannte Person begeht eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr und bekommt im Laufe der Begleitphase mehr als drei Punkte, Muss sie dann als Begleitperson ausscheiden?

Nein. Der Punktestand wird nur bei der Eintragung berücksichtigt. Eine spätere Erhöhung des Punktestandes hat keine Konsequenzen.

7.4 Darf ein Fahrlehrer, der das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Begleiter fungieren?

Nein, das Mindestalter des Begleiters beträgt unabhängig vom Beruf 30 Jahre.

7.5 Kann der junge Fahrer selbst entscheiden, wer als Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung eingetragen wird?

Nein, die Eintragung einer Begleitperson bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

7.6 Wie viel Begleitpersonen darf ein junger Fahrer haben?

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt.

7.7 Kann auch noch nachträglich eine weitere Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung eingetragen werden?

Ja, dies ist möglich, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. In diesem Fall darf die Begleitperson zum Zeitpunkt an dem der Antrag auf Eintragung in der Prüfungsbescheinigung gestellt wird, nicht mehr als 3 Punkte im VZR haben.

7.8 Wie viel kostet die Überprüfung und die Eintragung der Begleitperson in der Prüfungsbescheinigung?

Nach Geb.Nr. 202.8 beträgt die Gebühr für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung 7,70 €.

Für die Überprüfung einer Begleitperson ist in Geb.Nr. 202.9 eine Rahmengebühr von 12 € vorgesehen.

7.9 Kommt noch eine zusätzliche Gebühr für die Auskunft aus dem VZR in Betracht?

Ja, eine Gebühr von 3,30 € je Begleitperson kommt hinzu (Gebührennummer 143).

7.10 Muss der Inhaber eines alten Führerscheins Klasse 3 zunächst einen Kartenführerschein beantragen, wenn er als Begleitperson tätig werden will?

Nein, dies ist nicht erforderlich
(§ 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV)

7.11 Darf eine benannte Begleitperson ihre Funktion auch während eines Fahrverbots ausüben?

Nein, da er bei einer Verkehrskontrolle seinen Führerschein nicht vorlegen könnte.

7.12 Welche Aufgaben hat die Begleitperson?

Sie soll dem Fahrer vor Antritt der Fahrt und während der Fahrt als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und ihm einen Rat erteilen oder kurze Hinweise geben (§ 48a Abs. 4 FeV).

7.13 Darf eine Begleitperson direkt eingreifen?

Auf keinen Fall. Die Begleitperson darf in keiner Weise in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen. Sie kann allenfalls dem jungen Fahrer Hinweise in bestimmten Situationen geben.

7.14 Muss die Begleitperson auf dem vorderen Beifahrersitz Platz nehmen?

Für den Platz der Begleitperson gibt es keine konkreten Vorgaben. Allerdings wird es sinnvoll sein, dass die Begleitperson neben dem Fahrer sitzt.

7.15 Welche Vorschriften muss die Begleitperson in Bezug auf Alkohol und Drogen beachten?

Die Begleitperson darf auf keinen Fall die 0,5 Promille-Grenze erreichen und sie darf nicht unter dem Einfluss anderer Drogen stehen.

7.16 Müssen Begleitpersonen an einer Einweisung teilnehmen?

Eine Einweisung ist nicht vorgeschrieben: sie wird aber vom Ministerium ausdrücklich empfohlen.

Die Landesverkehrswacht und der Fahrlehrerverband empfehlen die Teilnahme an einer etwa 90 Minuten dauernden Einweisung in einer Verbandsfahrschule.

 

 

Kontakt und Information

                     Telefon  07961/ 51338  oder 07965/ 8018551 Telefax  07965/ 8027525