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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfiehlt
den ihr über ihre Mitgliedsorganisationen angeschlossenen
Fahrschulen unverbindlich, die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verwenden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen
1. Bestandteil der
Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen
Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden
Rechtsverordnungen, namentlich der
Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten
die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des
Ausbildungsvertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen
Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres
seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt,
so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die
Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 32
FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung
des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die
Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus,
dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder
geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule
Ziffer 6 anzuwenden.
2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben
den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu
entsprechen.
3. Grundbetrag und
Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die
Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche
Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der
theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den
hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag
zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages
der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages
nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von
45 Minuten Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der
Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen
Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht
einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu
verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht
mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt,
ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für
vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von
drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem
Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und
Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur
Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung
einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen
wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart,
erhoben.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag
bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die
Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die
Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor
der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der
Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die
Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die
Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der
Forderungen verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere
theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn
derselben zu entrichten.
5. Kündigung des
Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von
der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen
Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit
der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate
ohne triftigen Grund unterbricht,
b) den theoretischen oder den praktischen
Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger
Wiederholung nicht bestanden hat,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen
oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam,
wenn sie in Textform erfolgt.
6. Entgelte bei
Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule
Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und
eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die
Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne
durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule
folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor
Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor
der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten
Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen
vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten
erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die
Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen
Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren
Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die
Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein
Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht
angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die
Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil
er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der
Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
7. Einhaltung
vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu
sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der
Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon
abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder
unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die
ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder
gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so
braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der
Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er
sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht
länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann
als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).
Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht
wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle
drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt
der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in
wesentlich geringerer Höhe entstanden.
8. Ausschluss vom
Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol
oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als
Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu
entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe
entstanden.
9. Behandlung von
Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der
Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen
Anschauungsmaterials verpflichtet.
10. Bedienung und
Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des
Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.
Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und
Schadenersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der
Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung
zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der
Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den
Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten.
Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß
abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
11. Abschluss der
Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn
sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen
Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 29 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung
des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er
zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung
und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.
12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist
der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule
der Gerichtsstand.
13. Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Text auf
die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und
diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für das
Geschlecht m/w/d. |
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